Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine sehr kostengünstige Maßnahme und bringt viel. Sie trägt dazu bei, die Heizkosten zu reduzieren und bringt außerdem deutlich höheren Wohnkomfort im Sommer. Die Räume im obersten Geschoss heizen sich dann nicht mehr so stark auf. Vor allem im Winter entweicht viel Wärme, wenn das Haus nach oben nicht gedämmt ist. Fachleute geben als Wärmeverlust einer nicht gedämmten Betondecke einen Energieverlust an, der dem Verbrauch von 10 bis 15 Litern Heizöl pro Quadratmeter und Jahr entspricht. Durch eine sachgerechte Dämmung des Dachs lässt sich dieser Wert auf einen bis zwei Liter reduzieren.
Kosten und Ausführung
Das Beratungsportal CO2Online hat errechnet, dass eine Dämmung der Obersten Geschossdecke innerhalb von 20 Jahren 3.600 Euro einspart. Die Kosten für die Dämmung der obersten Geschossdecke hängen stark von der Ausführung ab und betragen nach Angaben von CO2Online zirka 40 Euro pro Quadratmeter. Bei der Ausführung unterscheidet man zunächst zwischen begehbarer und nicht begehbarer Dämmung. Die nicht begehbare Variante sollte man nur wählen, wenn man sicher ist, dass der Dachboden auch später nicht genutzt wird.
Geeignete Materialien
Für die Dämmung der obersten Geschossdecke gibt es viele geeignete Materialien. Wie gut ein Dämmstoff seine Aufgabe erfüllt, definiert die Wärmeleitfähigkeit. Je geringer die Wärmeleitfähigkeit eines Materials, desto besser dämmt es. Produkte mit geringer Wärmeleitfähigkeit bringen bei gleicher Dicke also mehr Dämmwirkung. Sie sind aber teurer.
Zum Einsatz kommen zum Beispiel Dämmplatten, die sich auslegen lassen oder Matten, die ausgerollt werden. Sehr kostengünstig ist auch eine Methode, bei der Hülsen aufgestellt und darauf begehbare Platten gelegt werden. In den Hohlraum unter den Platten und in die Hülsen selbst werden Zellulose-Flocken eingeblasen. Vor allem bei größeren Flächen ist dieses Verfahren in der Regel kostengünstiger als Alternativen.
Manche Materialien können bei handwerklichem Geschick auch selbst verlegt werden. Sorgfältiges Arbeiten ist bei der Dämmung der obersten Geschossdecke aber vor allem an den Stellen notwendig, wo die Geschossdecke an andere Bauteile wie Wände oder Dach anschließt. Da gilt es, Wärmebrücken zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass sich kein Tauwasser am Übergang bilden kann. Das könnte sonst zu Bauschäden führen.
Wenn der Dachboden später begangen werden soll, also etwa als Lagerraum genutzt wird, muss man bei der Auswahl auf Druckbelastbarkeit achten. Die erkennt man am Etikett auf der Verpackung des Dämmstoffs. Dämmstoffe, die begehbar sein sollen, müssen das Kürzel „dh“ für hohe Druckbelastbarkeit tragen.
Bodentreppe berücksichtigen
Dämmt man die Geschossdecke, sollte man sich auch die Bodentreppe anschauen, die zum Dachboden führt und sich beraten lassen, ob und wie diese abgedichtet werden kann. Eine nicht gut abgedichtete Bodentreppe kann die Anstrengungen, die Energiebilanz zu optimieren, zunichte machen. Die Luke einer Bodentreppe unterbricht die Decke auf zirka einem Quadratmeter Fläche. Die Länge der umlaufenden Fuge beträgt in der Regel bis zu vier Metern. Experten schätzen, dass bis zu 70 Prozent der Dämmwirkung verloren gehen, wenn die Bodentreppe nicht luftdicht ist. Die Umgestaltung dieses Zugangs im Rahmen der Sanierung ist für Planer aber noch eine Herausforderung, es gibt nur wenige geeignete Standard-Bauteile, die eine gute Energiebilanz haben. Im Neubau sollte man auf eine gute energetische Qualität dieses Bauteils ohnehin Wert legen.
Gesetzliche Anforderungen
Zu beachten ist auch, dass es bei der Dämmung der obersten Geschossdecke mit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 im Mai 2015 wichtige Änderungen gab.
Nach der Vorgängerversion, der EnEV 2009, war eine Dämmung an Dach oder oberster Geschossdecke dann nicht notwendig, wenn eine wie auch immer geartete Dachdämmung bereits vorhanden war. Die EnEV 2014 definiert die Pflicht zum Dämmen nun als unbedingte Anforderung ausschließlich über den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2. Das bedeutet, dass bereits bestehende Maßnahmen möglicherweise nicht mehr ausreichen, um von der Nachrüstpflicht befreit zu sein. Der Pflicht zur Nachrüstung muss man bis Dezember 2015 nachkommen.
Für selbst genutzten Wohnraum gilt die Nachrüstpflicht nur eingeschränkt. Wenn ein Eigentümer ein Ein- und Zweifamilienhaus oder eine Wohnung darin seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, entfällt die Dämmpflicht. Mieter können in der Regel die Dämmpflicht gegenüber ihrem Vermieter einfordern. In jedem Fall gilt aber das Wirtschaflichkeitsgebot. Die Maßnahmen müssen sich rechnen, ansonsten muss man sie nicht ausführen. Eine Wirtschaftlichkeit dürfte bei der Dämmung der obersten Geschossdecke aber schnell gegeben sein.
Quelle: meister.de